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AGB

1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie durch uns schriftlich anerkannt wurden. Für Service, Montage und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzende Sonderbedingungen.

b) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

c) Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, sowie unsere Allgemeinen Montage- und Reparaturbedingungen gelten für jeden Geschäftsabschluss. Dies selbst dann, wenn kundenseitig anders lautende Bedingungen, unabhängig vom Wortlaut, bestehen.

2. Angebot und Vertragsschluss
a) Aufträge werden nur mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch uns, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein verbindlich. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen in jedem Fall einer zusätzlichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

b) Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Organisationsvorschlägen vor. Gleiches gilt für alle anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen. Keine der Unterlagen darf Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.

c) Einwände gleicher Art gegen die schriftliche Auftragsbestätigung sind schriftlich innerhalb von 2 Tagen, gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung, schriftlich vorzubringen.

3. Preise
a) Begehung der Installationsorte wie die Einarbeitung und Schulung des Bedienpersonals nicht enthalten.

4. Lieferung und Abnahme
a) Die Lieferfrist beginnt nach dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen, bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs. Satz 1 gilt entsprechend für eine Installationsfrist, bzw. Inbetriebnahmefrist; diese beginnt jedoch frühestens, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden, bzw. ordnungsgemäß installiert sind, und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.

b) Für höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehr- und Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen.

c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkende Voraussetzungen (vgl. Ziffer 5) gegeben sind. Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die Lieferzeit auch eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen bzgl. der Anlage mit einem bzw. einzelnen der bestellten Programme gegeben sind und einer Freigabe unserer Ausgangskontrolle vorliegt.

d) Wir sind zur Ausführung und Berechnung von Teilleistungen berechtigt.

e) Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder außerhalb unseres Willens liegender Umstände verzögert oder unmöglich (vgl. b) oder aber nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald das Rücktrittsrecht vorliegt können wir vom Auftraggeber die Erstattung der uns durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz bleibt unberührt; ebenso die Geltendmachung von Verzugszinsen.

f) Der Auftragnehmer ist auf unseren Wunsch hin zur unverzüglichen förmlichen Abnahme verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Verweigerung der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll gilt als förmliche Abnahme.

5. Gefahr, Übergang und Versand
a) Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.

b) Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Aufraggebers. Die Verpackung geht zu Lasten des Kunden, und wird nicht zurückgenommen.

c) Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für sicherste, billigste und schnellste Versandart.

d) Wird auf schriftlichen Wunsch des Bestellers die Ware Versandfertig verpackt, versichert und der Transportvertrag abgeschlossen, so geht die Gefahr gleichwohl gem. Ziffer 5a über. Das gleiche gilt wenn auch nur eine oder ein Teil der vorgenannten Leistungen auf schriftliche Anweisung des Bestellers erfolgen.

e) Ungeachtet etwaiger Gewährleistungsansprüche sind angelieferte Gegenstände auch dann vom Besteller anzunehmen, wenn diese einen Mangel aufweisen. Siehe Ziffer 7a.

6. Gewährleistung
a) Zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte muss der Auftraggeber Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel des Liefergegenstandes innerhalb von 2 Tagen seit dem Empfang der Leistung schriftlich beanstanden. Für versteckte Mängel gilt die schriftliche Anzeige unverzüglich nach Feststellung. Die Gewährleistung richtet sich in allen Fällen, auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, nach den folgenden Bestimmungen.

b) Die Gewährleistung für die Leistungen beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Mängelrüge erhebt, 6 Monate, gerechnet mit dem Tag der Abnahme.

c) Ist eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit der Inbetriebnahme. Eine Inbetriebnahme ist erfolgt, wenn die grundsätzliche Funktion der Anlage gem. Pflichtenheft gegeben ist. Über die Inbetriebnahme von Maschinen, Anlagen und elektronischen Steuerungen und Regeleinrichtungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Verweigerung der Unterschrift gilt als Abnahme.

d) Gewährleistung wird nur für Material (Hardware) erbracht. Wir sind nur für solche Mängel unserer Leistung verantwortlich, die auf nachweisbar vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umstände (insbesondere fehlerhafte Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelnde Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Transportschäden sind auch dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart worden ist.

e) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die den Mängel aufweisen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Mangelhafte Teile sind porto- bzw. frachtfrei an uns einzusenden, sofern zuvor durch uns schriftlich der Ausbau gestattet worden ist. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung der instand gesetzten Ware zu unseren Lasten. Bei der Rücksendung bzw. für Ersatz- oder Austauschteile anfallenden Zollkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Mängeln an elektronischen Steuerungen und Regeleinrichtungen sowie an Baueinheiten der Montage- und Handhabungstechnik wird eine Mängelbeseitigung am Aufstellort dagegen nur im Rahmen einer besonderen Vereinbarung und gegen Vergütung nach der jeweils gültigen Service Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montage- und Verrechnungssätzen durchgeführt. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleitungspflicht nicht erneuert.

f) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteiln, besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluss bzw. verzögerter Abschluss eines Wartungsvertrages), Einflüsse von Fremdgeräten, mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers, auch incl. Einbau bzw. Anschluss der Liefergegenstände zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z. B. bzgl. der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wird. Eine Gewährleistung besteht auch dann nicht, wenn insbesondere die elektronische Steuerungsanlage vom Personal des Auftraggebers fehlerhaft bedient wird bzw. worden ist.

g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, und auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Für den vorübergehenden Ausfall des Liefergegenstandes besteht vorbehaltlich der Ziff. 7a) kein Schadensersatzanspruch.

h) Ein Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Leistung hat der Auftraggeber nur, wenn uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder einem leitenden Angestellten von uns bezüglich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit beschränkt ist auf den für die mangelhafte Leistung oder Teilleistung vereinbarten Nettopreis. Haben wir eine Zusicherung dahingehend abgegeben, das wir in jedem Falle auch für das Erfüllungsinteresse einstehen werden, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nur, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter , oder einem leitenden Angestellten von uns grobes Verschulden zur Last fällt; die Haftung ist bei fahrlässigem Verhalten auf den vorgenannten Höchstbetrag begrenzt.

i) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn , dass wir nicht in der Lage sind, diesen Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern.

j) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des mangelnden Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtreten, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gewährleistung ist bereits abgelaufen.

k) Die Gewährleistung erlischt, wenn wir für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt bekommen, und der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen lässt.

l) Wir übernehmen nur die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes und den Aus- und Einbau anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.

m) Durch Verhandeln über eine Beanstandung verzichten wir in keinem Fall auf den Einwand, dass die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet ist.

n) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstanden sind.

7. Haftung
a) Soweit nicht in der Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber bzw. in den vor- und nachstehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers ausdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegenüber uns, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus unerlaubter Handlung einschließlich Produktenhaftung für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung oder aus Nebenabreden sowie wegen Verletzung von Nebenverpflichtungen und der Pflicht zur sachgerechten Bedienungshandhabung.

b) Unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich, soweit es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, in jedem Fall auf die sorgfältige Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Soweit wir haften haben wir grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

c) Das Recht des Auftraggebers, bei Unmöglichkeit bzw. Unvermögen der Leistung, soweit wir diese zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei teilweiser Unmöglichkeit bzw. teilweisem Unvermögen, soweit wir dies zu vertreten haben, besteht ein Rücktrittsrecht dagegen nur dann, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber kein Interesse hat. Andernfalls kann der Auftraggeber seine Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt von uns zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Auftraggebers ein, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.

d) Wir behalten uns im Rahmen des gesetzlich Zulässigem vor, im Falle von durch unsere Zulieferanten oder Subunternehmer verursachte Schäden eine entsprechende Haftung an unsere Auftraggeber abzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor. Sind in dem Land, in dem sich unsere Ware bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen befindet, nur andere, dem Eigentumsvorbehalt jedoch vergleichbare Sicherungsrechte, zulässig, so gelten diese als vereinbart. Der Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet an allen zu ihrer Erlangung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere wenn an die Entstehung eines Eigentumsvorbehaltes besondere Voraussetzungen geknüpft sind.

b) Im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Auftraggeber berechtigt, die Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen vorzunehmen. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer unter Ziffer 9a) benannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.

c) Alle dem Auftraggeber aus Weiterveräußerung, Vermietung oder Leasing zustehenden Forderungen mit Nebenrechten tritt er uns schon jetzt ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer Ansprüche aus 9a). Zum Einzuge der abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber berechtigt, solange wir dieses Recht nicht entziehen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung nicht mehr ermächtigt, wenn er seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen hat uns der Auftraggeber mitzuteilen, an wen die Ware veräußert worden ist und welche Forderungen ihm hieraus zustehen.

d) Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Hierzu zählen insbesondere Verpfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen.

e) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage wesentlich so können wir jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Waren verlangen. Machen wir von diesem Recht gebrauch, so liegt, soweit gesetzlich zulässig, nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich von uns erklärt wird.

9. Software
a) Lizenzierte Software darf nur ausschließlich auf der Rechnereinheit verwendet werden, auf der Sie erstmals installiert wurde. Dies gilt auch für nachfolgende neue Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen. Software darf nur zum Gebrauch auf der gelieferten Rechnereinheit kopiert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Software vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Als unbefugte Dritte gelten Personen, die im Auftrage des Auftraggebers das Nutzungsrecht für diesen ausüben.

b) Wir behalten uns alle Verwertungsrechte der Software vor.

c) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Lizenzbestimmungen, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien zu verlangen.

d) Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt. Die Überlassung von Quellenprogrammen durch den Auftraggeber an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

e) Nach derzeitigem Stand der Technik ist die Software nach Ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung des Mangels als ausreichende Nachbesserung.

f) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

g) Ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung etwaiger Fehler im Rahmen des Programmservice kann nach dem derzeitigem Stand der Technik nicht gewährleistet werden.

h) Eine Gewährleistung für Ersatz oder Verlust von Daten, die aufgrund einer Softwarelieferung entstanden sind, ist ausgeschlossen.

i) Der Auftraggeber verpflichtet sich hiermit, seine Daten entsprechend zu sichern.

10. Export und Reimport
a) Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, soweit sie inner halb der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurden. Ein Export durch den Auftraggeber ist von unserer schriftlichen Zustimmung abhängig und ohne eine solche Zustimmung untersagt.

b) Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zum Vertrieb in dem jeweiligen Exportland bestimmt. Einweiterer Export ist dem Auftraggeber oder Dritten untersagt. Ein Reimport in die Bundesrepublik Deutschland ist dem Auftraggeber oder Dritten ebenfalls untersagt. Ausnahmen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

c) Verstößt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter gegen die Vorschriften des Exports und Reimports, so macht er sich uns gegenüber schadensersatzpflichtig.

11. Zahlung
a) Alle unsere fälligen Rechnungen sind in bar ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar für Lieferungen ab Werk 10 Tage nach Rechnungsstellung netto; für Service-Leistungen sowie Montage und Inbetriebnahmearbeiten 8 Tage nach Rechnungsstellung netto.

b) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen irgendwelcher durch uns nicht erkannten Gegenansprüche sind nicht statthaft. Ist der Auftraggeber zur Wandlung oder Minderung nach diesen Bedingungen berechtigt, so hat er ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn der Anspruch auf Wandlung oder Minderung im Rahmen eines Rechtsstreites entscheidungsreif und begründet ist; in diesem Fall dürfen Zahlungen aber nur insoweit zurückgehalten werden, als dieses im Hinblick auf den vorgenannten Mangel angemessen ist.

c) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zzgl. Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.

d) Zahlungen werden stets auf di älteste fällige Rechnung verrechnet.

e) Bei Überschreitung des Zahlungsfrist können vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens und unbeschadet weitgehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.

f) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluss wesentlich, so können wir die sofortige Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung verlangen; dies gilt auch bei Stundung und bei Abnahme von Schecks oder Wechseln. Unter den selben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Die Rechte aus 326 BGB bleiben unberührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort des spezifisch vereinbarten Lieferwerkes.

b) Erfüllungsort für Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist Achim.

c) Gerichtsstand ist Rotenburg oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausgeführt, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz odergewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder der Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist, zu klagen.

d) Das Geschäftsverhältnis untersteht deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

e) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke angemessene Regelung, die dem ursprünglich oder bei Kenntnis der Lücke Gewollten möglichst nahe kommt.

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